„Alle Kinder, die bis zum 30. September des Einschulungsjahres ihr 6. Lebensjahr vollenden werden, sind schulpflichtig. Auch jüngere Kinder können auf Antrag der Erziehungsberechtigten eingeschult werden, wenn der Entwicklungsstand eine erfolgreiche Mitarbeit im ersten Schuljahrgang erwarten lässt. Die Entscheidung über die Einschulung dieser so genannten „Kann-Kinder“ trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.
Eltern, deren Kinder das sechste Lebensjahr in der Zeit vom 1. Juli bis zum 30. September vollenden, haben nunmehr die Möglichkeit, den Einschulungstermin um ein Jahr zu verschieben. Dabei sollen die Eltern sich bis zum Stichtag 1. Mai eines jeden Schuljahres entschieden haben, ob die Einschulung des Kindes um ein Jahr hinausgeschoben werden soll. In diesem Fall reicht eine schriftliche Erklärung gegenüber der Schule aus.“
Weitere Informationen können auf der aktuellen Seite des Kultusministeriums entnommen werden.
„Schulpflichtige Kinder können für ein Jahr zurückgestellt werden, wenn aufgrund ihres Entwicklungsstands zu erwarten ist, dass sie nicht erfolgreich im ersten Schuljahr der Grundschule oder einer Förderschule mitarbeiten können. Sie können zum Besuch eines Schulkindergartens verpflichtet werden, wenn es diese Einrichtung im Bereich des Schulträgers gibt. Die Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters erfolgt nach Beratung mit den Erziehungsberechtigten.
Im Rahmen der Anmeldung werden u. a. auch die deutschen Sprachkenntnisse Ihres Kindes festgestellt, sofern Ihr Kind im Jahr vor der Einschulung keine Kindertagesstätte besucht. In Kindertagesstätten (Kitas) wird die Sprachentwicklung aller Kinder von Anfang an begleitet und im Alltag pädagogisch gefördert. Im letzten Jahr vor der Einschulung wird diese Sprachförderung noch einmal intensiviert. Die Förderung wird von den pädagogischen Fachkräften der Kita durchgeführt.“
1 https://www.mk.niedersachsen.de/startseite/schule/unsere_schulen/allgemein_bildende_schulen/grundschule/vor_der_einschulung/vor-der-schule-149343.html